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   BAG, 11.11.1971 - 5 AZR 277/71   

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https://dejure.org/1971,2902
BAG, 11.11.1971 - 5 AZR 277/71 (https://dejure.org/1971,2902)
BAG, Entscheidung vom 11.11.1971 - 5 AZR 277/71 (https://dejure.org/1971,2902)
BAG, Entscheidung vom 11. November 1971 - 5 AZR 277/71 (https://dejure.org/1971,2902)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1972, 317
  • DB 1972, 443
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 156/89

    Erziehungsurlaub und 13. Monatsgehalt

    Die der Sonderzahlung beigelegte Zweckbestimmung ergibt sich nicht vorrangig aus der Bezeichnung der Leistung (BAG Urteil vom 11. November 1971 - 5 AZR 277/71 - AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation), sondern insbesondere aus den Voraussetzungen, von deren Erfüllung diese Leistung in der Zusage abhängig gemacht wird (BAG Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - aaO).
  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 358/77

    "Jahresleistung" und Teilanspruch

    Die Bezeichnung allein kann allen falls als zusätzliches Indiz, nicht aber als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für eine bestimmte Zweckrichtung gedeutet werden (vgl. Blomeyer-Büchner, Rückzahlungskauseln im Arbeitsrecht, 1969, S. 42; Büchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation [unter 2 a]; Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 83, 84 und 86 zu § 611 BGB Gratifikation [unter 3 a]).
  • BAG, 19.09.1984 - 5 AZR 366/83
    Die Bezeichnung kann allenfalls als ein zusätzliches Indiz, nicht aber als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für eine bestimmte Zielsetzung herangezogen werden (vgl. Blomeyer/Buchner, Rückzahlungsklauseln im Arbeitsrecht, 1969, S. M2; Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 2 a; Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 83, 84 und 86 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 3 a; Lipke, Gratifikationen, Tantiemen, Sonderzulagen, 1982, S. 4/5).

    Wird eine Jahresleistung ohne Nennung weiterer Voraussetzungen für den Anspruch gezahlt, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß mit ihr lediglich eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit innerhalb des Bezugszeitraums bezweckt wird und daher das ungekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag oder seine Fortdauer über diesen Zeitpunkt hinaus nicht anspruchsbegründend ist (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 23.03.1983 - 5 AZR 6/81
    Diese kann allenfalls als ein zusätzliches Indiz, nicht aber als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für eine bestimmte Zielsetzung herangezogen werden (vgl. Blomeyer/Buchner, Rückzahlungsklauseln im Arbeitsrecht, 1969, S. 42; Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 2 a; Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 83, 84 und 86 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 3 a; Lipke, Gratifikationen, Tantiemen, Sonderzulagen, 1982, S. 4/5).

    Wird eine Jahresleistung ohne Nennung weiterer Voraussetzungen für den Anspruch gezahlt, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß mit ihr lediglich eine zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit innerhalb des Bezugszeitraums bezweckt wird und daher das ungekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag oder seine Fortdauer über diesen Zeitpunkt hinaus nicht anspruchsbegründend ist (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; Büchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 07.11.1984 - 5 AZR 278/83
    Diese kann allenfalls als ein zusätzliches Indiz, nicht aber als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für eine bestimmte Zielsetzung herangezogen werden (vgl. Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 2 a; Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 83, 84 und 86 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 3 a; Lipke, Gratifikationen, Tantiemen, Sonderzulagen, 1982, S. 4/5).

    Wird sie ohne Nennung weiterer Voraussetzungen für den Anspruch gezahlt, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß mit ihr lediglich die innerhalb des Bezugszeitraumes geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll (BAG, aaO, AP Nr. 100; Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 07.11.1984 - 5 AZR 281/83
    Diese kann allenfalls als ein zusätzliches Indiz, nicht aber als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für eine bestimmte Zielsetzung herangezogen werden (vgl. Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 2 a; Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 83, 84 und 86 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 3 a; Lipke, Gratifikationen, Tantiemen, Sonderzulagen 1982, S. 4/5).

    Wird sie ohne Nennung weiterer Voraussetzungen für den Anspruch gezahlt, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß mit ihr lediglich die innerhalb des Bezugszeitraumes geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll (BAG, aaO, AP Nr. 100; Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 07.11.1984 - 5 AZR 280/83
    Diese kann allenfalls als ein zusätzliches Indiz, nicht aber als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für eine bestimmte Zielsetzung herangezogen werden (vgl. Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 2 a; Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 83, 84 und 86 zu § 6 11 BGB Gratifikation, unter 3 a; Lipke, Gratifikationen, Tantiemen, Sonderzulagen, 1982, S. 4/5).

    Wird sie ohne Nennung weiterer Voraussetzungen für den Anspruch gezahlt, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß mit ihr lediglich die innerhalb des Bezugszeitraumes geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll (BAG, aaO, AP Nr. 100; Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 07.11.1984 - 5 AZR 279/83
    Diese kann allenfalls als ein zusätzliches Indiz, nicht aber als ausschlaggebendes oder gar alleiniges Merkmal für eine bestimmte Zielsetzung herangezogen werden (vgl. Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 2 a; Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 83, 84 und 86 zu § 611 BGB Gratifikation, unter 3 a; Lipke, Gratifikationen, Tantiemen, Sonderzulagen, 1982, S. 4/5).

    Wird sie ohne Nennung weiterer Voraussetzungen für den Anspruch gezahlt, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß mit ihr lediglich die innerhalb des Bezugszeitraumes geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll (BAG, aaO, AP Nr. 100; Buchner, Anm. zu AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 10.07.1974 - 5 AZR 494/73

    Gratifikation - Weihnachtsgeld - Vorbehalt einer Rückzahlungsklausel -

    Das von der Beklagten angeführte Urteil des Senats AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation besagt nichts anderes.
  • BAG, 18.03.1981 - 5 AZR 952/78

    Stammarbeiterzulage

    Bei dem 13. Monatsgehalt handelt es sich dagegen um eine in das Vergütungsgefüge eingebaute Sonderzuwendung, durch die in der Regel Leistungen in der Vergangenheit abgegolten werden sollen (BAG AP Nr. 71 zu § 611 BGB Gratifikation [zu 3 der Gründe] mit Anm. von Büchner).
  • LAG Hamm, 11.12.1980 - 8 Ta 173/80

    Anspruch auf nachträgliche Klagezulassung in einem Kündigungsschutzprozess;

  • BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 538/80
  • LAG Hamm, 25.11.1980 - 8 Ta 115/80
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